Aus der Gesetzesbegründung zum KSVG ergibt sich, dass die Generalklausel eine Abgabepflicht von Musikvereinen wegen der Tätigkeit vereinseigener Chorleiter und Dirigenten nicht begründet.

Gespräche zwischen KSK, Bundesversicherungsamt (BVA) und BMAS am 25.8.2010 haben für die Abgrenzung der Abgabepflicht von (Laien-)Musikvereinen folgende Regelung ergeben:

 
Anzahl unterrichteter Schüler im Verein Beurteilung der Abgabepflicht
  • weniger als 20 Schüler
Es besteht keine Abgabepflicht als Ausbildungseinrichtung.
  • mehr als 20 aber weniger als 61 Schüler
Dem Grunde nach besteht keine Abgabepflicht als Ausbildungseinrichtung. Voraussetzung: Der Verein zahlt keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als 3.000 EUR im Jahr (bis 2020: 2.400 EUR).[1] Erhält nur ein Ausbilder eine höhere Vergütung, entscheidet die KSK im Einzelfall, ob ein Prüfverfahren zur Abgabepflicht eingeleitet wird.
  • mehr als 60 Schüler
Abgabepflicht des Vereins wird unter Berücksichtigung des Gesamtbildes und ihres möglichen Charakters als abgabepflichtige Musikschule im Einzelfall geprüft.
[1] Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG.

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