Es kommt nicht mehr darauf an, welche Anzahl von Aufträgen bzw. welchen Umfang solche Aufträge haben. Ausschlaggebend ist einzig und allein die Gesamtsumme der gezahlten (Netto)-Entgelte innerhalb eines Kalenderjahres. Überschreitet diese Summe 450 EUR nicht, entsteht für das Unternehmen in diesem Zeitraum keine Abgabepflicht. Überschreitet die Gesamtsumme im Kalenderjahr jedoch die Grenze von 450 EUR, besteht zweifellos Abgabepflicht; weitere Prüfungen der Abgabepflicht sind nicht mehr notwendig. Die Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich der KSK mitzuteilen.

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