Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur "gelegentlich" Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.[1] Damit gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen potenziell zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG.

Aufträge werden beispielsweise erteilt, um Geschäftsberichte[2], Verkaufskataloge[3] (Print oder Internet), Prospekte, Flyer, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte, Verpackungen[4] zu gestalten, Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten.

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