Nach ständiger Rechtsprechung des BSG werden vom Unternehmensbegriff des KSVG alle Unternehmen erfasst, sofern sie überhaupt ein Unternehmen in Deutschland betreiben, d. h. eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben. Da der Unternehmensbegriff im KSVG selbst nicht definiert wurde, ist der Unternehmensbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde zu legen.[1] Unerheblich ist, ob mit der Verwertung künstlerischer/publizistischer Leistungen/Werke eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden oder die Unternehmenstätigkeit auf Erwerb gerichtet ist.[2]

  • Öffentlich-rechtliche Unternehmen sind nicht von der Abgabepflicht ausgenommen.[3]
  • Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (z. B. eines Ministeriums) hindert nicht die Abgabepflicht nach dem KSVG. Nach dem KSVG abgabepflichtige Unternehmen sind zu vergleichen mit Arbeitgebern sozialversicherungspflichtig Beschäftigter nach dem SGB V und dem SGB VI.[4]
  • Für die Abgabepflicht einer Hochschule genügt es, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert werden. Entscheidend ist, dass die Hochschule die Leistung des selbstständigen Künstlers oder Publizisten tatsächlich in Anspruch nimmt, z. B. zum Einsatz für Unterrichtszwecke.[5]

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