Überblick

Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann vom Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Für alle Kündigungsschutzklagen gilt eine einheitliche Klagefrist von 3 Wochen. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Klageerhebung soll das Arbeitsgericht eine Güteverhandlung ansetzen, in der allein der Vorsitzende Richter, d. h. ohne die beiden ehrenamtlichen Richter, die Aufgabe hat, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, wird eine Kammerverhandlung anberaumt, nach der über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden wird.

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