Kurzbeschreibung

Der Arbeitgeber kann im Kündigungsschutzverfahren nur dann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit dem leitenden Angestellten nicht mehr zu erwarten ist, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Vorbemerkung

Der Arbeitgeber kann im Kündigungsschutzverfahren nur dann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit dem leitenden Angestellten nicht mehr zu erwarten ist, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Der Arbeitgeber trägt im Rahmen dieser Vorschrift grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Auflösungsgrund. Ein Auflösungsantrag kann auch in der Regel nicht mit den im Kündigungsschutzprozess ausreichend dargelegten und bewiesenen Kündigungsgründen begründet werden.

Bei leitenden Angestellten ist allerdings eine Begründung gar nicht notwendig, § 14 Abs. 2 KSchG, so dass es auf die genannten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Auflösungsgrunds nicht ankommt.

Entscheidend ist bei leitenden Angestellten die Vorstellung des Arbeitgebers, ob das Vertrauensverhältnis trotz der Kündigung noch besteht. Als Auflösungsgründe kommen Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seine Leistung oder seine Eignung betreffen.

Aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Anschlussberufung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Kündigungsschutzklage, Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei leitenden Angestellten gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

An das

Arbeitsgericht

.....

.....

per beA

In dem Rechtsstreit

... ./. ...

Az.: ....

wird Namens und in Vollmacht der Beklagten beantragt:

  1. die Klage abzuweisen,
  2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung, deren Höhe jedoch ... EUR nicht überschreiten sollte, aufzulösen.

Begründung:

I.

Die Ausführungen des/der Klägerin zu ihren persönlichen Verhältnissen sind zutreffend.

Der/Die Kläger/-in ist leitende(r) Angestellte(r) bei der Beklagten.

Beweis: Arbeitsvertrag vom ... – Anlage B 1

Die Beklagte kündigte dem/der Kläger/-in verhaltensbedingt ordentlich zum ....

Der/Die Kläger/-in hat das Vertrauen der Beklagten massiv gestört, in dem er/sie Geschäftsinterna der Beklagten an einen Geschäftspartner weitergegeben hat. Er/Sie hat gegenüber Herrn/Frau ... geäußert, dass ....

Beweis: Zeugnis des/der Herrn/Frau ...

Die Beklagte hatte den/die Kläger/-in bereits einmal wegen eines gleichartigen Verstoßes abgemahnt und ihn/sie deutlich darauf hingewiesen, dass sie dies im Wiederholungsfall nicht dulden würde und der/die Kläger/-in mit einer Kündigung rechnen müsse.

Beweis: Abmahnung vom ... – Anlage B 2

Die Beklagte hat vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung den Betriebsrat angehört.

Beweis: Anhörungsschreiben – Anlage B 3

Der Betriebsrat stimmte einer ordentlichen Kündigung des/der Kläger/-in am ... ausdrücklich zu.

Beweis: Schreiben des Betriebsrats vom ... – Anlage B 4

II.

Die ordentliche Kündigung vom ... zum ... ist wirksam.

Sie ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Es liegen Gründe im Verhalten des/der Kläger/-in vor, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beklagten entgegenstehen.

Der Verstoß gegen die arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht stellt einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar.

Die ordentliche Kündigung zum ... ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der/die Kläger/-in bereits einmal wegen eines gleichartigen Verstoßes abgemahnt worden ist.

Die Betriebsratsanhörung war ordnungsgemäß.

III.

Gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kann auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten durch Urteil aufgelöst werden, ohne dass es einer Begründung des Antrags bedarf.

Die Höhe der Abfindung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sie sollte allerdings ... EUR nicht überschreiten.

(elektronisch signiert)

....

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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