Ein Vermieterwechsel, z. B. infolge eines Verkaufs, hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Kündigungsfristen, da der neue Vermieter mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis eintritt.

Auch beim Abschluss eines neuen Mietvertrags über dieselbe Wohnung bemisst sich die Kündigungsfrist nicht nach der Laufzeit des Mietvertrags, sondern nach der gesamten Überlassungsdauer.[1]

[1] LG Zwickau, Urteil v. 12.12.1997, 6 S 202/97, WuM 1998 S. 158 m. w. N..

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