Unterliegt die umgewandelte Wohnung der Preisbindung, kann sich der Erwerber nicht auf Eigenbedarf berufen, solange die Wohnung als öffentlich gefördert gilt (§ 6 Abs. 7 WoBindG). Dies gilt auch, wenn der Mieter Fehlbeleger ist.[1]

Die Sperrfrist (§ 577a Abs. 1 BGB) läuft dabei neben der Dauer der Bindung, sodass eine Berufung auf Eigenbedarf nach Ablauf der längeren der beiden Fristen möglich ist.

Die Bestimmung des § 577a BGB über die Einhaltung zusätzlicher Kündigungssperrfristen gilt nur bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder wegen Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Auf andere ordentliche Kündigungen ist § 577a BGB weder direkt noch analog anwendbar. Bei einer Kündigung wegen eines allgemeinen berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1 BGB oder wegen schuldhafter Vertragsverletzungen des Mieters gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss daher keine zusätzliche Sperrfrist eingehalten werden.[2]

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