Auch die Übertragung von Wohnungseigentum in Erfüllung eines Vermächtnisses (§ 2147 BGB) ist als Veräußerung (§ 577a Abs. 1 BGB) anzusehen, da es sich auch insofern – wie bei Kauf, Schenkung oder Tausch – um einen rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgang handelt, der auf einer freiwilligen Entscheidung (Testierwillen des Erblassers) beruht.[1]

 
Achtung

Sperrfristen gelten auch hier

Bei einer Kündigung des Mietverhältnisses sind somit auch in diesem Fall die Kündigungssperrfristen zu beachten.

Ist in den Fällen des § 577a Abs. 1 BGB die Sperrfrist einzuhalten, beginnt sie mit der Eintragung des ersten Erwerbers des (nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten) Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber treten in diese Frist ein (§ 566 BGB); für sie beginnt die Frist nicht neu zu laufen.[2] Eine Kündigung des Erwerbers wegen Eigenbedarfs kann erst nach Ablauf der Sperrfrist und somit nicht zu deren Ablauf ausgesprochen werden.[3] Für die nach Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung gelten die gesetzlichen Fristen.[4]

[1] BayObLG, RE v. 29.6.2001, RE-Miet 1/01, WuM 2001 S. 390.
[3] So bereits OLG Hamm, RE v. 3.12.1980, 4 ReMiet 3/80, DWW 1981 S. 47.
[4] OLG Hamm, a. a. O..

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