Da der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG mit Ausnahme des Abschlusses von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen gerichtlich und außergerichtlich vertritt, bedarf er für die Kündigung, etwa eines Dauerschuldverhältnisses wie eines Hausmeistervertrags, keiner besonderen Vollmachtsurkunde. Vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 fehlte eine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht und der Kündigungsempfänger war mangels Vorlage einer Vollmacht berechtigt, die Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückzuweisen, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führte.

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