Die ordentliche oder auch fristgemäße Kündigung beendet ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis und ist an die Einhaltung der gesetzlichen[1] bzw. vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gebunden.

 
Achtung

Befristetes Arbeitsverhältnis

Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so ist eine ordentliche Kündigung i. d. R. ausgeschlossen, es sei denn, eine solche ist im Arbeitsvertrag unabhängig von der Befristung vereinbart.

Eine Angabe der Kündigungsgründe muss nicht erfolgen.

Unterliegt das Verwaltungsunternehmen dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, kann eine ordentliche Kündigung nur erfolgen, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder aber durch dringende betriebliche Umstände, die die Entlassung des Arbeitnehmers erforderlich machen, begründet ist.

Personenbedingte Gründe sind insbesondere nachlassende Leistungsfähigkeit, mangelnde Eignung sowie Krankheit des Arbeitnehmers.

Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen lang andauernder Erkrankung ist jedenfalls nur dann möglich, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch völlig ungewiss ist und diese Ungewissheit zu einer erheblichen betrieblichen Beeinträchtigung führt.[2] Bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers muss eine dreistufige Prüfung erfolgen: Zunächst ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Weiter hat der Arbeitgeber darzulegen, weshalb mit einer baldigen Genesung nicht zu rechnen ist und hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen vorliegen. Schließlich muss im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigenderweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erkrankung etwa auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist.

 
Praxis-Beispiel

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe stellen insbesondere Alkoholgenuss am Arbeitsplatz, Störungen des Betriebsfriedens, häufige und unentschuldigte Fehlzeiten, unerlaubte Nebentätigkeit, überdurchschnittliche Schlechtleistung sowie Straftaten dar.

Betriebsbedingte Gründe können insbesondere Auftrags- oder Umsatzrückgänge, Betriebsstilllegungen oder das Auslagern von Abteilungen sein. Liegen betriebsbedingte Gründe vor, hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers, eine etwaige Schwerbehinderung sowie diesen etwa treffende Unterhaltspflichten.

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