Kurzbeschreibung

Muster bzw. Vorlage einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung unter Berücksichtigung des für schwerbehinderte Arbeitnehmer bestehenden Sonderkündigungsschutzes gemäß §§ 168 ff. SGB IX.

Vorbemerkung

Diese Vorlage bzw. dieses Muster kann verwendet werden, wenn eine Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ausgesprochen werden soll.

Nach § 168 SGB IX bedarf jede arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Ein Antragsformular für die Zustimmung zur Kündigung findet sich auf der Internetseite des jeweils zuständigen Integrationsamts. Der Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX oder § 174 Abs. 1 SGB IX kommt dem Arbeitnehmer zu, dessen Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung festgestellt ist oder dem Arbeitnehmer der einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Bescheids gestellt hat.

Die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz gemäß § 168 ff. SGB IX finden keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte (§ 173 Abs. 3 SGB IX). Der Arbeitgeber benötigt in diesen Fällen zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist nachgewiesen, wenn entweder die Schwerbehinderung offenkundig oder der Nachweis durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX erbracht ist. Ist es für den Arbeitgeber unklar, ob er vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen muss, kann er ein sogenanntes Negativattest beantragen.

Während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX kein Sonderkündigungsschutz.

Schwerbehinderte im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Gleichgestellte. Das sind nach § 2 Abs. 3 SGB IX Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30. Sie sollen auf Antrag von der Agentur für Arbeit den Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

Der Sonderkündigungsschutz gilt für jede Kündigung durch den Arbeitgeber und damit für die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung sowie die Änderungskündigung. Für die außerordentliche Kündigung ergibt sich dies aus § 174 Abs. 1 SGB IX. Eine ohne Zustimmung des Integrationsamts vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB unwirksam.

Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach der Zustimmung auszusprechen (§ 171 Abs. 3 SGB IX). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen (§ 169 SGB IX).

Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Er hat diese Anhörungspflicht daher auch bei jeder Kündigung. Findet keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung statt, führt dies seit dem 1.1.2017 gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zur Unwirksamkeit der Kündigung. Für die Anhörung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Schwerbehindertenvertretung muss nach ordnungsgemäßer Unterrichtung die Möglichkeit zu Stellungnahme eingeräumt werden. Dabei begrenzt sich der Inhalt der Unterrichtung nicht auf die "schwerbehindertenspezifischen Kündigungsbezüge". Hinsichtlich der Anhörungsfrist findet § 102 Abs. 2 BetrVG analoge Anwendung. Nicht erforderlich ist die Anhörung schon vor Beteiligung des Betriebsrats oder vor Beantragung der Zustimmung beim Integrationsamt (BAG, Urteil v. 13.12.2018, 2 AZR 378/18).

Hinsichtlich der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG bestehen im Übrigen keine Besonderheiten.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ort, Datum

Frau/Herrn .....................

im Hause/ Anschrift ..........................

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte(r) Frau / Herr .....,

hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis zum ................. Vorsorglich kündigen wir zum nächstzulässigen ordentlichen Termin.

Die Schwerbehindertenvertretung ist angehört worden. Sie hat zugestimmt / nicht zugestimmt. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung ebenfalls angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt / nicht zugestimmt. Die Zustimmmung des Integrationsamts liegt vor.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB III zur rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit verpflichtet sind. Dies muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen der Kenntni...

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