Allgemeines

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs haben (→BFH vom 22.9.1976 - BStBl II S. 793).

Hat die juristische Person des öffentlichen Rechts mehrere Betriebe gewerblicher Art, so ist sie Subjekt der Körperschaftsteuer wegen jedes einzelnen Betriebs (→BFH vom 13.3.1974 - BStBl II S. 391 und vom 8.11.1989 - BStBl 1990 II S. 242).

Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art

→ R 33

Einrichtung

Die Einrichtung kann sich aus einer besonderen Leitung, aus einem geschlossenen Geschäftskreis, aus der Buchführung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben (→BFH vom 26.5.1977 - BStBl II S. 813).

Sie kann auch dann gegeben sein, wenn nicht organisatorische, sondern andere Merkmale vorliegen, die die wirtschaftliche Selbständigkeit verdeutlichen (→BFH vom 13.3.1974 - BStBl II S. 391).

Insbesondere kann die Einrichtung gegeben sein, wenn der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der wirtschaftlichen Tätigkeit beträchtlich ist bzw. wegen des Umfangs der damit verbundenen Tätigkeit eine organisatorische Abgrenzung geboten erscheint (→RFH vom 20.1.1942 - RStBl S. 405 und BFH vom 26.2.1957 - BStBl III S. 146).

Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in einen überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten, organisatorisch gesondert geführten Betrieb schließt es nicht aus, die einbezogene Tätigkeit gesondert zu beurteilen und rechtlich als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden (→BFH vom 26.5.1977 - BStBl II S. 813 und vom 14.4.1983 - BStBl II S. 491).

Kirchliche Orden

Kirchliche Orden können Körperschaften des öffentlichen Rechts sein (→BFH vom 8.7.1971 - BStBl 1972 II S. 70).

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb → R 135 EStR

Überwiegende Zweckbestimmung

Eine überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung liegt nur vor, wenn die beiden Tätigkeitsbereiche derart ineinander greifen, dass eine genaue Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wenn also die wirtschaftliche Tätigkeit unlösbar mit der hoheitlichen Tätigkeit verbunden ist und eine Art Nebentätigkeit im Rahmen der einheitlichen, dem Wesen nach hoheitlichen Tätigkeit darstellt (→BFH vom 26.5.1977 - BStBl II S. 813).

Wirtschaftliches Gewicht

Ein Betrieb gewerblicher Art ist nur anzunehmen, wenn es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht handelt (→BFH vom 26.2.1957 - BStBl III S. 146 und vom 24.10.1961 - BStBl III S. 552).

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