Von der Körperschaftsteuer sind aufgrund anderer Gesetze u. a. befreit:

 

1.

Inländische Investmentfonds in der Rechtsform von Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG (beachte hinsichtlich Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital jedoch § 11 Abs. 1 Satz 4 InvStG),

 

2.

Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. 4. 1984 (BGBl. I S. 601, BStBl I S. 332) in der jeweils geltenden Fassung.

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