Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3[1] [Bis 31.10.2020: § 42 Buchstaben d und f], nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen