Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3[1] [Bis 31.10.2020: § 42 Buchstaben d und f], nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden ab 01.11.2020.

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