(1) 1Der Landrat ist kommunaler Wahlbeamter. 2Der Landrat ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. 3Er leitet und verteilt die Geschäfte. 4Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.

 

(2) 1Der Landrat bereitet die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse vor. 2Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 2 Absatz 2 Satz 3 und des § 64 ergehen, unter der Kontrolle des Kreistags und in Verantwortung ihm gegenüber durch. 3Der Landrat entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Kreistag oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.

 

(3) Dem Landrat obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.

 

(4) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten.

 

(5) 1Unbeschadet der dem Kreistag und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Landrat der gesetzliche Vertreter des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. 2§ 26 Absatz 5 und 6, §§ 43, 52 Absatz 3 bleiben unberührt.

[1] § 42 geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden ab 01.11.2020.

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