(1) 1Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, falls eine Einberufung des Kreistags nicht rechtzeitig möglich ist. 2Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Landrat, im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter, mit einem Kreistagsmitglied entscheiden. 3Diese Entscheidungen sind dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 4Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

 

(2) 1Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Landrat, im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter, mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Kreistagsmitglied entscheiden. 2Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

[1] § 41b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden ab 01.11.2020.

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