Kommentar

Das Bundesarbeitsgericht hält daran fest, daß vertragliche Regelungen zulässig sind, nach denen Gratifikationen bei krankheitsbedingten Fehlzeiten, für die kein Anspruch auf Entgelt besteht, entsprechend gekürzt werden können. Im fraglichen Fall stand eine Regelung in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) auf dem Prüfstand, die eine entsprechende Regelung vorsah. Als Besonderheit war zu berücksichtigen, daß die betroffene Arbeitnehmerin schwanger war und behauptete, die Erkrankung stünde im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Das BAG sah keine mittelbare Diskriminierung von Frauen, soweit die angegriffene Regelung auch bei krankheitsbedingten Fehlzeiten eingreift, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft stehen. Es könne schon nicht festgestellt werden, so das BAG, daß von dieser Regelung wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen werden. Selbst wenn während einer Schwangerschaft ein grundsätzlich erhöhtes Krankheitsrisiko bestehen sollte, folgt hieraus aber noch nicht zwingend, daß sich dieses Risiko auch tatsächlich in einer Weise konkretisiert, daß bei Frauen wesentlich mehr krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die keine Entgeltsfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers mehr besteht, auftreten als bei Männern.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 27.07.1994, 10 AZR 314/93

Anmerkung:

Diese Klarstellung des BAG ist zu begrüßen, zumal das Mutterschutzgesetz in den § 3 Abs. 1 und § 11 ausdrückliche Regelungen für den Fall vorsieht, daß infolge schwangerschaftsbedingter Erkrankungen Lohnminderungen oder -ausfälle zu verzeichnen sind. Solche Zeiten von Beschäftigungsverboten dürfen sich ja in keinem Fall anspruchsmindernd auswirken. Im übrigen kann die Tendenz, bei Erkrankungen während einer Schwangerschaft zunehmend von einem Beschäftigungsverbot und nicht mehr von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nicht übersehen werden.

Vgl. zur Kürzung von Gratifikationen bei krankheitsbedingten Fehlzeiten nun auch die Neuregelung in § 4b Entgeltfortzahlungsgesetz .

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