Leitsatz

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann nicht deshalb verneint werden, weil nach den Kriterien der früheren Rechtsprechung ein missglückter Arbeitsversuch vorgelegen hat. Das BSG hält an seiner neueren Rechtsprechung fest, nach der die Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs, und die Ausklammerung dieser mit dem Begriff des missglückten Arbeitsversuchs gekennzeichneten Fallgestaltung aus dem Versicherungsschutz, unter der Geltung des SGB VI nicht mehr anzuwenden ist .

Für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist zu prüfen, ob tatsächlich ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet wurde. Ein solches versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist, abgesehen von den Fällen einer rechtlich unverbindlichen familienhaften Mithilfe, einer selbständigen Tätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung, insbesondere dann zu verneinen, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll, um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen. Versicherungspflicht tritt ferner nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingeht, die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder als alsbald wieder aufzugeben.

In Fällen bei denen bereits bei der Arbeitsaufnahme Arbeitsunfähigkeit besteht, dieses bekannt ist, die Arbeit alsbald aufgegeben wird und bei denen weitere Umstände hinzukommen, kann von einer Versicherungspflicht nur dann ausgegangen werden, wenn weitere Tatsachen diese Verdachtsmomente entkräften. Solche weiteren Umstände sind z. B. eine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, eine offensichtlich vom üblichen Rahmen abweichende Lohnhöhe, der Verlust eines anderweitigen Versicherungsschutzes oder eine rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse nach zwischenzeitlichem Auftreten einer kostenaufwendigen Erkrankung. Soweit sich die Tatsachengrundlage objektiv nicht aufklären lässt, trägt derjenige den rechtlichen Nachteil, der sich auf sie beruft.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 29.09.1998, B 1 KR 10/96 R

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