Die gesetzliche Krankenversicherung ist im Ursprung eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht wird durch eine Jahresarbeitsentgeltgrenze begrenzt. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt diese Grenze überschreitet, sind vom Beginn der Beschäftigung an oder mit dem Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei und unterliegen damit nicht der Versicherungspflicht.[1]

Neben den Arbeitnehmern sind weitere Personenkreise versicherungspflichtig.[2]

Die Versicherten werden den Trägern der Krankenversicherung nach dem Prinzip der Versicherungspflicht zugewiesen. Die daraus resultierenden Beziehungen sind öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, die auch als Verwaltungsrechtsverhältnisse oder Sozialrechtsverhältnisse bezeichnet werden.

Ergänzt wird das Prinzip der Versicherungspflicht durch die Versicherungsberechtigung. Sie entsteht aufgrund von gesetzlich definierten Voraussetzungen und muss durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Berechtigten innerhalb einer bestimmten Frist wahrgenommen werden.

 
Hinweis

Obligatorische Anschlussversicherung

Endet die Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung, wird die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt.[3] Das Mitglied kann dem widersprechen und seinen Austritt erklären, wenn der Krankenversicherungsschutz anderweitig gesichert ist (z. B. durch eine private Krankenversicherung).

Die zuständige Krankenkasse wird vom Versicherten gewählt.[4]

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