1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheitsund Kinderkrankenpflegern sechs Monate.

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