
(1) 1Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13
1. |
hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anschließen und |
2. |
den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. |
2§ 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. 3Die §§ 9 und 11 Absatz 5[1] sowie die §§ 14 und 15[2] des Erneuerbare-Energien-Gesetzesin der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. 4Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.
(2)[3] 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig. 2Für KWK-Strom, für den Zuschlagzahlungen nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b in Anspruch genommen werden, sind die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 abweichend von Satz 1 nachrangig zu der Pflicht nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes[4] zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien. 3Von Satz 2 kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems mindestens gleich geeignet und volkswirtschaftlich effizienter ist.
(3)[5] Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2[6] bestehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende vertragliche Vereinbarung abschließt.
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