(1)[1] 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. 2Der Zuschlag beträgt

 

1.

40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder

 

2.

30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.

3Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

Bis 13.08.2020:

(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. 2Der Zuschlag beträgt

1.

für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von bis zu 100 Millimetern 100 Euro je laufenden Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,

2.

für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimetern 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.

3Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. 4Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

 

(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. 2Nicht dazu gehören insbesondere

 

1.

Gebühren,

 

2.

interne Kosten für Konstruktion und Planung,

 

3.

kalkulatorische Kosten sowie

 

4.

Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.

3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

 

(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.

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