(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn

 

1.

[1]die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt

 

a)

[2]in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b

aa)

bis zum 31. Dezember 2026 oder

bb)

nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 oder

Bis 31.12.2020:

a)

in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b bis zum 31. Dezember 2029 oder

 

b)

in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022,

Vom 21.12.2018 bis 13.08.2020:

1.

die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt

a)

spätestens bis zum 31. Dezember 2022 oder

b)

nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,

 

2.

die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz[3] innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes

 

a)

mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt,[4] [Bis 13.08.2020: oder]

 

b)

mindestens zu 75 Prozent[5] [Bis 13.08.2020: zu 50 Prozent] mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, oder[6] [Bis 31.12.2020: und]

 

c)

[7]mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und

 

3.

eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt[8] wurde.

 

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c[9] besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent[10] [Bis 13.08.2020: 25 Prozent] der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.

 

(3) 1Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. 2Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.[11] [Bis 13.08.2020: Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Übertragungsnetzbetreiber, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist.]

 

(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind

 

1.

Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,

 

2.

der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,

 

3.

die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,

 

4.

der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.

 

(5)[12] § 13b ist entsprechend anzuwenden.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.
[2] Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Buchst. c) angefügt durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.
[9] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschrift...

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