Eine Verteilung der Verwaltungskosten nach Sondereigentumseinheiten, also nach Objekten, entspricht stets ordnungsmäßiger Verwaltung, denn der Aufwand für den Verwalter ist nicht abhängig von der Größe oder Wertigkeit des einzelnen Objekts. Vielmehr hat er für jede Einheit einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Er hat jeden Wohnungseigentümer zur Versammlung zu laden, er muss jedem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewähren. Er hat den Zahlungsverkehr bezüglich jeder Sondereigentumseinheit zu überwachen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter seinem Honorar ohnehin die Anzahl der Sondereigentumseinheiten zugrunde legt bzw. objektbezogen Honorare bezieht.

Entsprechende Grundsätze gelten auch für weitere typische Verwaltungskosten, wie etwa

  • Honorare und/oder Aufwandsentschädigungen für den Verwaltungsbeirat (ggf. auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherung);
  • Saalmieten für Eigentümerversammlungen;
  • Beglaubigungskosten für Bestellungsprotokolle;
  • Kosten des Geldverkehrs.

Freilich sind die Wohnungseigentümer nicht gezwungen, die Verwaltungskosten objektbezogen zu verteilen. Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht lediglich eine entsprechende Beschlussfassung.

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