Zunächst einmal gehören auch die Kosten der Gartenpflege zu den "grundstücksbezogenen Kosten", bei der eine vom vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen abweichende Kostenverteilung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen dürfte. Gleichfalls hat der BGH eine Kostenverteilungsänderung von Miteigentumsanteilen in Fläche für ordnungsmäßig angesehen.[1] Ordnungsmäßiger Verwaltung würde es in jedem Fall entsprechen, bei abweichend vereinbartem Kostenverteilungsschlüssel, etwa nach Objekten, auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG diese Kosten künftig nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Sondernutzungsrecht
Allgemein für zulässig erachtet wird unabhängig von dem konkret geltenden bzw. vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel, die – anteiligen – Kosten der Gartenpflege einem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer aufzuerlegen, dem die Pflegemaßnahmen für den Bereich seines Sondernutzungsrechts zugutekommen.
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