Hinsichtlich der Aufzugskosten besteht auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht nur eine Beschlusskompetenz zur dauerhaften Abweichung vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten (also insbesondere Betriebsstrom) sowie der Wartungskosten, sondern auch der Kosten der Erhaltung des Aufzugs.

Kostenbefreiung einzelner Wohnungseigentümer

Sind einzelne Wohnungseigentümer bislang aufgrund einer Vereinbarung von der Tragung anteiliger Aufzugskosten befreit, könnten sie auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Beschluss anteilig belastet werden.[1]

Differenzierung nach Stockwerken

Im Übrigen ist – wenn überhaupt – allenfalls eine äußerst maßvolle Differenzierung bezüglich der Kostenverteilung danach möglich, in welchem Stockwerk sich das jeweilige Sondereigentum befindet.[2] Eine Kostenverteilungsregel, bei der die anfallenden Aufzugskosten nach Stockwerken gestaffelt werden, benachteiligt die Eigentümer der oberen Stockwerke jedenfalls in unangemessener Weise. Insoweit ist auf der einen Seite zwar zu berücksichtigen, dass die Nutzungswahrscheinlichkeit und -dauer hinsichtlich des Aufzugs mit der Höhe der Stockwerke steigt. Auf der anderen Seite ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch das Stockwerk allein nicht festgelegt ist, von welchen Wohnungen aus in welchem Umfang der Aufzug tatsächlich genutzt wird. Schließlich besteht ja auch die grundsätzliche Möglichkeit, zu Fuß durch das Treppenhaus zu gehen. Zudem wird die Nutzungshäufigkeit auch dadurch beeinflusst, wie viele Personen in einer Wohnung leben und wie oft am Tag sie das Haus verlassen. Maßgeblich ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Grundkosten des Aufzugsbetriebs (insbesondere Beaufsichtigung, Überwachung und Pflege, regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit) unabhängig von der Nutzungshäufigkeit anfallen.

 

Ungeregelte Mehrhausanlage

Existieren in einer Mehrhausanlage lediglich einzelne Häuser mit Aufzug, ist es auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG möglich, die jeweiligen Eigentümer dieser Häuser beschlussweise exklusiv mit den Betriebs-, Wartungs- und Erhaltungskosten des Aufzugs zu belasten. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Kosten eindeutig bestimmbar sind, was im Fall der Stromkosten lediglich dann der Fall sein dürfte, wenn die Stromkosten des Aufzugs über Zwischenzähler erfasst werden. Soweit derartige nicht vorhanden sind, empfiehlt es sich, ohne konkrete Bezugnahme auf den Aufzug grundsätzlich die Allgemeinstromkosten häuserweise zu verteilen.

[1] BGH, Urteil v. 22.3.2024, V ZR V ZR 81/23.
[2] LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 27.1.2011, 14 S 9615/10, ZMR 2011, 594; AG Nürnberg, Urteil v. 27.10.2010, 30 C 40157/10, ZMR 2011, 594.

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