Trägt die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine Mehrhausanlage handelt und ordnet sie eine Kostentrennung zwischen den einzelnen Häusern an, muss der Verwalter prüfen, ob eine wirtschaftliche Trennung dergestalt vorliegt, dass den Wohnungseigentümern der einzelnen Häuser eigene Beschlusskompetenzen eingeräumt sind, über die Kosten ihres Hauses autark entscheiden zu können und tatsächlich echte Untergemeinschaften gebildet sind.

Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften jedenfalls die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.[1]

 
Wichtig

Kosten der Gesamtgemeinschaft

Auch wenn einer Untergemeinschaft Beschlusskompetenzen bezüglich ihres Hauses eingeräumt sind, kann sie nicht über Kosten entscheiden, die die Gesamtgemeinschaft betreffen.[2]

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