Was eine Änderung der Verteilung der Heizkosten betrifft, ist stets im Hinterkopf zu behalten, dass die Vorgaben der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zwingend auch für den Bereich des Wohnungseigentums gelten. Nach § 3 Satz 1 HeizkostenV sind die Vorschriften der HeizkostenV auf Wohnungseigentum unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung oder Beschluss abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen haben. Insoweit setzt zunächst die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV für die Heizkosten und § 8 Abs. 1 HeizkostenV für Warmwasser den Rahmen:

  • Mindestens 50 % der Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach Verbrauch verteilt werden, die weiteren 50 % nach (Wohn-)Fläche.
  • Höchstens 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten können nach Verbrauch, die restlichen 30 % nach (Wohn-)Fläche verteilt werden.

Die Bestimmung des § 10 HeizkostenV lässt auch "rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen", zu. Grundsätzlich können die Heiz- und Warmwasserkosten also bis zu 100 % nach Verbrauch verteilt werden. Als eine "rechtsgeschäftliche Bestimmung" kommen hier in erster Linie entsprechende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer in Betracht. Allerdings kann im Einzelfall auch aufgrund besonderer Umstände ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, der den Verbrauchsanteil über 70 % festsetzt. Beschlussnichtigkeit ist jedenfalls per se bei Überschreiten der 70 %-Grenze nicht anzunehmen.[1]

 
Hinweis

Festsetzung erstmaliger Kostenverteilung

Für den Fall, dass die Gemeinschaftsordnung den Verteilungsmaßstab nicht vorsehen sollte, müssen die Wohnungseigentümer diesen nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss festlegen, sodass eine Grundlage für die Jahresabrechnung existiert.[2]

[1] Vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2020, WEG, § 16 Rn. 84 f.

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