Leitsatz

Kostenverteilung gemäß Vereinbarung nach Wohn- bzw. Nutzfläche "einschließlich der Kellerräume"

 

Normenkette

(§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 5 WEG)

 

Kommentar

1. Sieht die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen Wohn- bzw. Nutzflächen einschließlich der Kellerräume ausdrücklich vor und beschließen die Eigentümer zunächst bestandskräftig die genaue Vermessung der gesamten Wohnanlage und anschließend ebenfalls bestandskräftig die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen, ist dieser Verteilungsschlüssel auch einer nachfolgenden, zur Beschlussgenehmigung anstehenden Jahresabrechnung zugrunde zu legen.

2. Die Einrede, dass hier Kellerflächen nur zu 25 % mitberücksichtigt werden dürfen, kann nicht in dem Verfahren über die gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung vorgebracht werden. Die Gemeinschaftsordnung hat vorliegend keine Differenzierung der im Keller gelegenen Räume vorgesehen bzw. unterschiedlos die Einbeziehung auch dieser Kellerräume sowohl bei den Wohnungseigentumsrechten wie auch den Teileigentumsrechten vorgeschrieben; deshalb war vorliegend davon auszugehen, dass auch die Kellerräume voll mit einbezogen werden mussten. Bis zu einer etwaigen Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Neuvereinbarung (vgl. auch BGH v. 20.9.2000, NJW 2000 S. 3500) war deshalb zu Recht von 100 %-igem Flächenansatz auch der Kellerräume auszugehen; eine zwar erwägenswerte unterschiedliche Bewertung der Kellerräume war zumindest der konkreten Gemeinschaftsordnung nicht zu entnehmen.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert III. Instanz von DM 6.300,-.

 

Link zur Entscheidung

(KG Berlin, Beschluss vom 26.11.2001, 24 W 50/01)

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