Leitsatz

  1. Beschlussfassung über die Jahresabrechnung unter dem Vorbehalt nachträglich noch vorzunehmender Änderungen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
  2. Verfahrenskostenbelastung des Verwalters in diesem Fall nach § 49 Abs. 2 WEG
 

Normenkette

§§ 28, 49 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Im Anschluss an die begründete und seitens der Beklagten anerkannte Anfechtungsklage wurden dem beigeladenen Verwalter die Kosten des Verfahrens nach § 49 Abs. 2 WEG auferlegt. Er hätte erkennen müssen, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung ganz offensichtlich widersprach, die Jahresabrechnung unter dem Vorbehalt nachträglich noch vorzunehmender Änderung beschließen zu lassen. Insoweit hat er die Tätigkeit des Gerichts in grob schuldhafter Weise veranlasst.
  2. Eine solche Vorgehensweise birgt nämlich das für die Eigentümer nicht überschaubare Risiko, dass Änderungen vom Verwalter nicht korrekt vorgenommen werden, eine Anfechtung dann aber nicht mehr möglich ist, wenn das Protokoll der Eigentümerversammlung mit der abgeänderten Jahresabrechnung den Eigentümern – wie im vorliegenden Fall – erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist übermittelt wird.
  3. Vorliegend hat der Verwalter auch in evidenter Weise dieses Risiko dadurch verwirklicht, dass er in korrigierter Abrechnung nicht nur beschlossene Korrekturen vorgenommen hat, sondern auch gravierende Änderungen bei der Rücklagendarstellung.
Anmerkung

Für die Begründung dieser Kostenentscheidung zulasten des Verwalters – zumindest hinsichtlich obiger Ziffern 1. und 2. – habe ich an sich wenig Verständnis. Vielfach werden in der Praxis Abrechnungen unter gewissen Vorbehalten bzw. mit entsprechenden konkreten Korrekturmaßgaben genehmigt. Dass dies generell gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen soll, kann ich nicht erkennen. Bei im Regelfall vorgegebener Korrektur und entsprechender nachgereichter Informationen wird dadurch doch einem Verwalter und der Gemeinschaft der Zeitaufwand erspart, neuerlich in ggf. außerordentlicher Versammlung zu weiterer Beschlussfassung zusammenkommen zu müssen. Selbstverständlich hat hier ein Verwalter seine Abrechnungskorrekturen Eigentümern weisungsgemäß mitzuteilen, ohne neuerlich von "Protokollen" oder auch weiteren Beschlusssammlungseintragungen sprechen zu müssen.

Wird eine beschlussgemäß vorbehaltene und geforderte Korrektur von Eigentümern erneut als unvollständig oder unrichtig angesehen oder werden bereits bestandskräftig genehmigte Daten einer Jahresabrechnung in einer solchen Korrekturmitteilung verändert, steht es selbstverständlich Eigentümern frei, hierüber neuerliche Beschlussfassung zu fordern (mit beantragter neuerlicher Korrektur), notfalls auch in außerordentlicher Eigentümerversammlung. In einem solchen Fall besteht dann ein sachlicher Grund, erneut endgültig über die gesamte Abrechnung zu beschließen.

 

Link zur Entscheidung

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 08.05.2012, 70 C 120/11

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