(1) 1Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung eines Vertrags über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vorher in einem beurkundeten Vertrag zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums verpflichtet hatte. 2Das gleiche gilt für Verträge über Verpflichtungen, auf die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden ist.

 

(2) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben

 

1.

für jede besondere Beurkundung von Zustimmungserklärungen einzelner Teilnehmer zu einer bereits anderweitig beurkundeten Erklärung;

 

2.

für die Beurkundung der Annahme eines anderweitig beurkundeten Vertragsantrags;

 

3.

für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags;

 

4.

für die Beurkundung einer Vollmacht oder des Widerrufs einer Vollmacht;

 

5.

für die Beurkundung

 

a)

des Antrags auf Eintragung oder Löschung im Grundbuch, im Schiffsregister und im Schiffsbauregister sowie einer Eintragungs- oder Löschungsbewilligung,

 

b)

der Zustimmung nach § 27 der Grundbuchordnung und nach §§ 35, 74 der Schiffsregisterordnung;

 

6.

für die Beurkundung

 

a)

der Auflassung,

 

b)

der Einigung über die Einräumung oder Aufhebung von Sondereigentum,

 

c)

der Einigung über die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts,

 

d)

der Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist;

 

7.

für die Beurkundung der Anmeldung zum Handelsregister und ähnlichen Registern.

 

(3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung von Erklärungen, die dem Nachlaßgericht gegenüber abzugeben sind (§ 112 Abs. 1); die Wertvorschrift des § 112 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(4) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner erhoben für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft oder zur Annahme als Kind.

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