(1) 1Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1 000 Euro beträgt 10 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis für jeden angefangenen Betrag von weiteren um
Euro ... Euro ... Euro ...

 

 

 

5 000 1 000 8
50 000 3 000 6
5 000 000 10 000 15
25 000 000 25 000 16
50 000 000 50 000 11
über 50 000 000 25 000 7

3Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1 000 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

 

(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

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