(1) 1Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1 000 Euro beträgt 10 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis | für jeden angefangenen Betrag von weiteren | um |
Euro ... | Euro ... | Euro ... |
|
|
|
5 000 | 1 000 | 8 |
50 000 | 3 000 | 6 |
5 000 000 | 10 000 | 15 |
25 000 000 | 25 000 | 16 |
50 000 000 | 50 000 | 11 |
über 50 000 000 | 25 000 | 7 |
3Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1 000 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
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