Das Gerichtskostengesetz (GKG) sieht in Anlage 1 Teil 8 für das arbeitsgerichtliche Verfahren Sonderregelungen vor. Solange keine streitige Verhandlung stattgefunden hat, bleibt das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug kostenlos. Der Gütetermin ist regelmäßig keine streitige Verhandlung; es werden keine Sachanträge gestellt. Anders liegt es z. B. im Falle von Versäumnisurteil oder Vorsitzendenentscheidung.[1] Nach streitiger Verhandlung gibt es folgende wesentliche Gebührentatbestände, die nicht abschließend sind:

 
Rücknahme des Antrags auf Durchführung der streitigen Verhandlung im Mahnverfahren Ermäßigung auf 0,4
Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid Ermäßigung auf 0,4
Rücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid Ermäßigung auf 0,4
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids 0,4 (mind. 26 EUR)
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids 0,0
 
  Erste Instanz Berufung Revision
Verfahren im Allgemeinen 2,0 3,2 4,0
Klagerücknahme nach streitiger Verhandlung, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder das Gericht einer zuvor von den Parteien vereinbarten Kostenverteilung oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt Ermäßigung auf 0,4    
Rechtsmittelrücknahme vor Einreichung der Rechtsmittelbegründungsschrift Ermäßigung auf   0,8 0,8
Klagerücknahme ohne streitige Verhandlung (z. B. im Gütetermin) 0,0    
Anerkenntnisurteil nach streitiger Verhandlung Ermäßigung auf 0,4 1,6 2,4
Anerkenntnisurteil ohne streitige Verhandlung (z. B. im Gütetermin) Ermäßigung auf 0,0    
Verzichtsurteil (siehe Anerkenntnis)      
Urteil gemäß § 313a Abs. 2 ZPO (nicht mehr möglich in der Revisionsinstanz) Ermäßigung auf 0,4 1,6  
Urteil gemäß § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO Ermäßigung auf   2,4  
Arrest und einstweilige Verfügung Verfahren im Allgemeinen 0,4 3,2  
Arrest und einstweilige Verfügung Entscheidung durch Urteil o. Beschluss nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91a ZPO oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO wenn das Gericht nicht einer zuvor von den Parteien vereinbarten Kostenverteilung oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt   2,0  
Arrest und einstweilige Verfügung Rücknahme der Berufung vor Einreichung der Rechtsmittelbegründungsschrift Ermäßigung auf   0,8  
Arrest und einstweilige Verfügung Anerkenntnisurteil nach streitiger Verhandlung* Ermäßigung auf 0,4 1,6  
Arrest und einstweilige Verfügung
Verzichturteil (siehe Anerkenntnis)
     
Arrest und einstweilige Verfügung Urteil gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 313a Abs. 2 ZPO Ermäßigung auf 0,4 1,6  
Arrest und einstweilige Verfügung Urteil gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO Ermäßigung auf   2,4  
Arrest und einstweilige Verfügung Beschwerde 1,2    
Arrest und einstweilige Verfügung Rücknahme der Beschwerde Ermäßigung auf 0,8    
Selbstständiges Beweisverfahren 0,6    
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde wird zurückgewiesen oder verworfen     1,6
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde wird zurückgenommen oder anderweitige Erledigung     0,8
Revision wird zugelassen     0,0

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