Das Gerichtskostengesetz (GKG) sieht in Anlage 1 Teil 8 für das arbeitsgerichtliche Verfahren Sonderregelungen vor. Solange keine streitige Verhandlung stattgefunden hat, bleibt das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug kostenlos. Der Gütetermin ist regelmäßig keine streitige Verhandlung; es werden keine Sachanträge gestellt. Anders liegt es z. B. im Falle von Versäumnisurteil oder Vorsitzendenentscheidung.[1] Nach streitiger Verhandlung gibt es folgende wesentliche Gebührentatbestände, die nicht abschließend sind:
Rücknahme des Antrags auf Durchführung der streitigen Verhandlung im Mahnverfahren Ermäßigung auf | 0,4 | |
Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid Ermäßigung auf | 0,4 | |
Rücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid Ermäßigung auf | 0,4 | |
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids | 0,4 | (mind. 26 EUR) |
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids | 0,0 |
Erste Instanz | Berufung | Revision | |
Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | 3,2 | 4,0 |
Klagerücknahme nach streitiger Verhandlung, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder das Gericht einer zuvor von den Parteien vereinbarten Kostenverteilung oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt Ermäßigung auf | 0,4 | ||
Rechtsmittelrücknahme vor Einreichung der Rechtsmittelbegründungsschrift Ermäßigung auf | 0,8 | 0,8 | |
Klagerücknahme ohne streitige Verhandlung (z. B. im Gütetermin) | 0,0 | ||
Anerkenntnisurteil nach streitiger Verhandlung Ermäßigung auf | 0,4 | 1,6 | 2,4 |
Anerkenntnisurteil ohne streitige Verhandlung (z. B. im Gütetermin) Ermäßigung auf | 0,0 | ||
Verzichtsurteil (siehe Anerkenntnis) | |||
Urteil gemäß § 313a Abs. 2 ZPO (nicht mehr möglich in der Revisionsinstanz) Ermäßigung auf | 0,4 | 1,6 | |
Urteil gemäß § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO Ermäßigung auf | 2,4 | ||
Arrest und einstweilige Verfügung Verfahren im Allgemeinen | 0,4 | 3,2 | |
Arrest und einstweilige Verfügung Entscheidung durch Urteil o. Beschluss nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91a ZPO oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO wenn das Gericht nicht einer zuvor von den Parteien vereinbarten Kostenverteilung oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt | 2,0 | ||
Arrest und einstweilige Verfügung Rücknahme der Berufung vor Einreichung der Rechtsmittelbegründungsschrift Ermäßigung auf | 0,8 | ||
Arrest und einstweilige Verfügung Anerkenntnisurteil nach streitiger Verhandlung* Ermäßigung auf | 0,4 | 1,6 | |
Arrest und einstweilige Verfügung Verzichturteil (siehe Anerkenntnis) |
|||
Arrest und einstweilige Verfügung Urteil gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 313a Abs. 2 ZPO Ermäßigung auf | 0,4 | 1,6 | |
Arrest und einstweilige Verfügung Urteil gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO Ermäßigung auf | 2,4 | ||
Arrest und einstweilige Verfügung Beschwerde | 1,2 | ||
Arrest und einstweilige Verfügung Rücknahme der Beschwerde Ermäßigung auf | 0,8 | ||
Selbstständiges Beweisverfahren | 0,6 | ||
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde wird zurückgewiesen oder verworfen | 1,6 | ||
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde wird zurückgenommen oder anderweitige Erledigung | 0,8 | ||
Revision wird zugelassen | 0,0 |
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