Kurzbeschreibung

Der Vertrag mit einem freien Mitarbeiter ist regelmäßig ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Das Dokument enhält ein Muster für einen Freien Mitarbeitervertrag zwischen Steuerberatungskanzlei und Steuerberater.

Wichtige Hinweise

Der Vertrag mit einem freien Mitarbeiter ist regelmäßig ein Dienstvertrag nach § 611 BGB i. V. m. § 627 BGB[1], bei welchem der Schwerpunkt der vom freien Mitarbeiter geschuldeten Leistung eher auf einem Tätigwerden und weniger auf einem herbeizuführenden Erfolg liegt, wobei er entsprechend dem Steuerberatungsvertrag die Dienste fehlerfrei zu erbringen hat.[2]

Sofern der Dienstverpflichtete nur einen konkreten Einzelauftrag (als Projekt) bearbeitet, der das Herbeiführen eines bestimmten Erfolgs zum Ziel hat, liegt ein Werkvertrag nach § 631 BGB vor (z.B. Anfertigung einer Bilanz oder die Erstellung eines Gutachtens). In diesen Fällen schuldet der freie Mitarbeiter die Anfertigung einer einwandfreien Bilanz oder ein sach- und fachgerecht erstelltes Gutachten.[3]

Der Begriff des "freien Mitarbeiters" selbst ist gesetzlich nicht definiert. Das Bundesarbeitsgericht hat in umfangreicher Rechtsprechung Kriterien zur Abgrenzung des Arbeitnehmers[4] zum selbstständigen, freien Mitarbeiter entwickelt. Aus der Anlage 5 zum gemeinsamen Schreiben vom 1.4.2022[5] der Sozialversicherungsträger sind die für den Praktiker relevanten Entscheidungskriterien der Sozialversicherungsträger ersichtlich. Der branchenspezifische Abgrenzungskatalog enthält Hinweise zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einzelnen Berufsgruppen. Die vorgenommenen Bewertungen stützen sich in der Regel auf bisher ergangene, zum Teil höchstrichterliche Rechtsprechung. Beim Beruf des Steuerberaters wird auf die Ausführungen zu den freien Berufen verwiesen. Die alleinige Zugehörigkeit zu den freien Berufen reicht nicht aus, um bei diesem Personenkreis auf Selbstständigkeit zu erkennen. Maßgeblich ist die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtbetrachtung.[6] Auch die Bezeichnung freier Mitarbeiter sagt noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dar (vgl. Abschn. 3.2 und 3.3 des gemeinsamen Rundschreibens vom 1.4.2022).

Soll ein freier Mitarbeiter in einer Steuerberatungskanzlei tätig werden, sollte bereits vor Aufnahme der Tätigkeit ein Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf Statusfeststellung bei der Clearingstelle gestellt werden. Wird nachträglich (im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Steuerberatungskanzlei) festgestellt, dass der freie Mitarbeiter fälschlicherweise als selbstständig eingestuft wurde, trägt die Kanzlei als Arbeitgeberin und damit als Beitragsschuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge – sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge – im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen allein. Eine Feststellung, dass ein Erwerbstätiger allgemein selbstständig tätig ist, kann nicht getroffen werden. Die Feststellung ist nur in Bezug auf ein konkretes Auftragsverhältnis möglich (s. Abschn. 4 des gemeinsamen Rundschreibens vom 1.4.2022).

Wesentlich für die Eigenschaft des freien Mitarbeiters ist seine persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber. Er erbringt seine Tätigkeit nicht weisungsgebunden und ist in das Unternehmen des Auftraggebers organisatorisch nicht eingegliedert. Der freie Mitarbeiter ist Unternehmer i. S. v. § 14 Abs. 1 BGB und § 2 Abs. 1 UStG (negative Abgrenzung zum Arbeitnehmer s. § 2 Abs. 2 UStG). Der freie Mitarbeiter kann Ort, Umfang und Zeit seiner Tätigkeit selbst bestimmen und erhält im Gegenzug ein Entgelt nur für geleistete Dienste. Der freie Mitarbeiter trägt "unternehmerisches Risiko", ist also insbesondere nicht geschützt, wenn er krank ist, schwanger wird etc. Verdient ein Rechtsanwalt sein gesamtes Einkommen bei einer Rechtsanwaltskanzlei, ohne dort angestellt zu sein, ist er eine arbeitnehmerähnliche Person und kein freier Mitarbeiter.[7]

In Abgrenzung zum Dienstverpflichteten nach § 611 BGB sind "Arbeitnehmerähnliche Personen" nach § 12 a TVG Personen, die nicht persönlich, aber wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig und damit, verglichen mit dem Arbeitnehmer, sozialschutzbedürftig sind. Letztere sind nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig.

§ 17 BOStB regelt nur die freie Mitarbeit von Mitarbeitern, die nicht Personen i. S. d. § 56 Abs. 1 StBerG sind (z. B. Steuerfachwirte, geprüfte Bilanzbuchalter).

Die Zulässigkeit, dass ein Steuerberater als freier Mitarbeiter tätig ist, ergibt sich u. a. aus § 62a Abs. 1 Satz 2 StBerG und mittelbar auch aus 5.2.2 der Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung (dort II. Ziffer 6 Abs. 4). Ein freier Mitarbeiter (= Dienstleister) muss sorgfältig ausgewählt werden (§ 62a Abs. 2 Satz 1 StBerG). Zudem muss der Dienstvertrag zwischen dem Steuerberater und dem freien Mitarbeiter die Voraussetzungen des § 62a Abs. 3 StBerG erfüllen, vor allem die Beachtung der Ver...

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