(1) 1Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, die überörtlichen Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. 2Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

 

(2) 1Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind oder Gesetze etwas anderes bestimmen. 2Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Aufgaben.

 

(3) 1Die Landkreise sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. 2Die Landkreise sind verpflichtet, Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, geheim zu halten; sie haben die dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

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