(1) 1Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. 2Die Gemeinden können solche Persönlichkeiten auch in anderer Weise ehren.

 

(2) 1Die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen können wegen unwürdigen Verhaltens des Geehrten widerrufen werden. 2Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.

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