[1]

§ 6a Wiederkehrender Beitrag

 

(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile bestimmen, daß anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 6 die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten (Absatz 3) zusammengefaßten Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. 2Die einer Abrechnungseinheit angehörenden Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung.

 

(2) 1Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der zu erwartenden Aufwendungen der folgenden fünf Jahre ausgegangen werden. 2Über- oder unterschreitet das Beitragsaufkommen die tatsächlichen Investitionsaufwendungen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4), so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

 

(3) 1Die Bildung einer Abrechnungseinheit setzt voraus, daß die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. 2Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen

 

1.

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde liegen oder

 

2.

innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten liegen oder

 

3.

innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990, BGBl. I S. 132, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993, BGBl. I S. 4116) liegen.

3Die Abrechnungseinheiten sind in der Satzung zu bestimmen.

 

(4) 1Die Gemeinden legen in der Satzung fest, welchen Anteil der Aufwendungen sie selbst übernehmen (Gemeindeanteil). 2Der Gemeindeanteil muß mindestens 20 v. H. betragen und dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist.

 

(5) Abweichend von § 2 Abs. 1 kann der Beitragssatz auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden.

 

(6) 1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. 2Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorausleistungen verlangt werden.

 

(7) 1Um Doppelbelastungen von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten zu vermeiden, haben die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen vor oder nach Einführung des wiederkehrenden Beitrages Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), oder Kosten der erstmaligen Herstellung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstige städtebauliche Verträge oder auf Grund eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (§§ 6, 7 des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zu leisten sind. 2Gleiches gilt für Beiträge nach § 6. 3Dazu sollen die Überleitungsregelungen insbesondere vorsehen, daß die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig wurden.

 

(8) 1Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nach Absatz 1 auf einmalige Straßenausbaubeiträge nach § 6 um, sind vor der Umstellung geleistete wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf den nächsten Straßenausbaubeitrag anzurechnen. 2Entsteht nach dem Zeitpunkt der Umstellung kein neuer Straßenausbaubeitrag bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrags, kann die Gemeinde durch Festlegung in der Satzung bestimmen, daß die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter zu entrichten sind.

[1] § 6a aufgehoben durch Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Anzuwenden bis 31.12.2019.

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