§§ 1 - 2 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunalabgaben

 

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. 2Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht.

 

(2) Gesetze im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind Gesetze und Rechtsverordnungen.

 

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16, 19 und 20 gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

 

(1) 1Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

 

(2) 1Eine Satzung, mit der eine Steuer im Lande erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 2Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. 3Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll.

§§ 3 - 11 Abschnitt II Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

 

(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern und Jagderlaubnissteuern werden nicht erhoben.

 

(2) 1Die Gemeinden sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

 

(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.

§ 4 Gebühren (Allgemeines)

 

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

 

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

§ 5 Verwaltungsgebühren

 

(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

 

(2) 1Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. 2Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

 

(3) 1Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. 2Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

 

(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.

 

(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

 

(6) Von Gebühren sind befreit

 

1.

das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,

 

2.

die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

 

3.

die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.

 

(7) 1Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. 2Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. 3Zu ersetzen sind insbesondere

 

a)

im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,

 

b)

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

 

c)

Zeugen- und Sachverständigenkosten,

 

d)

die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,

 

e)

Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

4Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 6 Benutzungsgebühren

 

(1) 1Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Im übrigen können Gebühren erhoben werden. 3Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Rege...

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