Schöpft der Pflegebedürftige den ihm zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nicht aus, hat er daneben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.

 
Praxis-Beispiel

Sach- und Geldleistung

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 nimmt Sachleistungen im Wert von 413,98 EUR in Anspruch.

Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 761 EUR, er hat somit die Sachleistungen zu 54,40 % (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft.

Vom Pflegegeld i. H. v. 332 EUR stehen ihm noch 45,60 % also 151,39 EUR zu.

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