BMF, 06.08.1981, IV B 7 - S 2813 - 23/81

Rückzahlungen verdeckter Gewinnausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft werden im allgemeinen nur von beherrschenden Gesellschaftern geleistet. Zur körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Behandlung dieser Fälle nehme ich nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1. Die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch den Gesellschafter, an den verdeckt ausgeschüttet worden war, stellt steuerrechtlich eine Einlage in die Kapitalgesellschaft dar. Entscheidend hierfür ist, daß die Rückzahlung der verdeckten Gewinnausschüttung wie diese selbst ihre Ursache in dem Gesellschaftsverhältnis hat. Die steuerlichen Rechtsfolgen hängen demgemäß nicht davon ab, ob die Rückzahlung auf einer gesetzlichen Verpflichtung § 62 AktG; § 31 GmbHG) oder auf einer Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter beruht oder ob sie freiwillig erfolgt.

2. Als Einlage wirkt sich die Rückzahlung nicht auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft aus § 8 Abs. 1 KStG; § 4 EStG). In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist der zurückgezahlte Betrag bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG auszuweisen.

3. Für den Gesellschafter entstehen in Höhe des zurückgezahlten Betrags zusätzliche Anschaffungskosten der Anteile; ein Abzug als negative Einnahme ist ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1966, BStBl III S. 250).

4. Die vorstehende Beurteilung schließt nicht aus, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1962, BStBl III S. 256) die verdeckte Gewinnausschüttung bis zur Aufstellung der Schlußbilanz mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt werden kann.

 

Normenkette

KStG § 8

KStG § 30

 

Fundstellen

BStBl I, 1981, 599

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