1Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht

 

1.

für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,

 

2.

für Vereine im Sinne des § 25.

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