OFD Rostock, 10.5.2001, S 0171 - 03/01 - St 242/24 a

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) will unerwünschten Erscheinungsformen des Verhaltens im wirtschaftlichen Wettbewerb entgegenwirken. Bestimmten Gewerbetreibenden Verbänden und Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern ist es gemäß UWG erlaubt, bei Verstößen gegen das UWG einen Unterlassungsanspruch (auch Beseitigungsanspruch) und einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Hierzu sind unter anderem berechtigt:

  1. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG),

    • soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbebetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben,
    • soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
    • soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
  2. rechtsfähige Verbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Abmahnvereine, die ausschließlich das Abmahngeschäft betreiben, werden als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG tätig. Sie sind nach ihrer Satzung vorrangig im Interesse ihrer Mitglieder tätig und handeln daher nicht selbstlos i.S. von § 55 AO. Diese Vereine sind nicht gemeinnützig und damit nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerbefreit. Es handelt sich hierbei auch nicht um steuerbefreite Berufsverbände i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.9.1999, 2 K 363/97, nicht veröffentlicht). Nach Abschnitt 8 Abs. 1 Satz 1 KStR sind Berufsverbände Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen die allgemeine, aus beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsene ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. Diese Verbände müssen sich auf die allgemeine Förderung ihrer Mitglieder (z.B. durch Schaffung besserer wirtschaftlicher und sozialer Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Betätigung seiner Mitglieder) beschränken. Abmahnvereine fördern den Erwerb oder die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder direkt und nicht nur allgemein im oben angegebenen Sinn. Von Verbraucherverbänden i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, die den unlauteren Wettbewerb bekämpfen, verlangt die Rechtsprechung neben der satzungsmäßigen auch eine tatsächliche Wahrnehmung der Verbraucherinteressen. Sie können als gemeinnützigen Zwecken (Verbraucherschutz) dienend anerkannt werden.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge