Normenkette

§ 5 Abs. 4 WEG, § 8 Abs. 2 WEG, § 10 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG, § 45 Abs. 2 S. 2 WEG, § 27 S. 2 FGG, § 550 ZPO, § 551 Nr. 5 ZPO

 

Kommentar

1. Da das LG in einem Verfahren eines Eigentümers gegen einige andere auf Unterlassung der Nutzung von "Kellerräumen" zu Wohnzwecken und Übernahme eines höheren Kostenanteils nicht alle Wohnungseigentümer als materiell Beteiligte auch formell von Amts wegen am Verfahren beteiligt hat, musste der Streit an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.

Eine notwendige Beteiligung aller Wohnungseigentümer ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG immer dann, wenn die Entscheidung für und gegen alle Wohnungseigentümer wirkt (wie auch über die Beseitigung oder Nichtbeseitigung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder bei beantragter Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels).

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen darauf abgestellt hat, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht, wird daran nicht mehr festgehalten.

2. Durch das LG neuerlich zu prüfen sei, ob tatsächlich bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in den Kellerräumen vorgenommen worden seien, oder nur solche (duldungspflichtige) innerhalb des jeweiligen Keller-Sondereigentums. Eine Nutzung zu Wohnzwecken sei in solchen Kellerräumen jedenfalls dann zu unterlassen, wenn diese Nutzung einer für alle Eigentümer verbindlichen Gebrauchsregelung widerspräche und wenn die Nutzung als Wohnräume die übrigen Wohnungseigentümer mehr stören oder sonst beeinträchtigen würde als die Nutzung als "Kellerräume". Vorliegend sei jedoch besonders zu berücksichtigen, dass diese Räume in vollem Umfang über der Erdoberfläche lägen, noch dazu in selbstständigen Hauseinheiten (nicht etwa im Untergeschoss eines Hauses). Auch die Bezeichnung "Zweifamilienhäuser" müsse hier berücksichtigt werden, ebenso die Frage einer etwaigen Verwirkung von Unterlassungsansprüchen der Nutzung zu Wohnzwecken (zur Untätigkeit über längere Zeit hinaus müssten allerdings besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Treu und Glauben verstoßen würde). Bei der Frage einer Verpflichtung zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels sei i. ü. ein strenger Maßstab anzulegen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 13.10.1988, BReg 2 Z 165/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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