I. Düsseldorfer Tabelle

Siehe Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.2019

II. Tabelle Zahlbeträge

Siehe Tabelle Zahlbeträge

III. Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gemäß § 36 Abs. 3 EGZPO

Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der vor dem 31.12.2007 errichtete Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO).

Der neue Prozentsatz ist auf der Basis des Mindestunterhalts der Altersstufe zu ermitteln, der das Kind am 31.12.2007 angehörte. Für die nachfolgende Jahre ist der so ermittelte Prozentsatz weiterhin maßgeblich (BGH, Urteil v. 18.4.2012, XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem jeweils im entsprechenden Unterhaltszeitraum gültigen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

     
    (Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
     

    Beispiel 1. Altersstufe

    (196 EUR + 77 EUR) x 100 = 97,8 % 279 EUR x 97,8 % = 272, 86 EUR, gerundet 273 EUR
    279 EUR

    Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR

  2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

     
    (Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100 = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
     

    Beispiel 1. Altersstufe

    (273 EUR - 77 EUR) x 100 = 70,2 % 279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, gerundet 196 EUR
    279 EUR

    Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

  3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

     
    Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld x 100 = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
     

    Beispiel 2. Altersstufe

    (177 EUR +154 EUR) x 100 = 102,7 % 322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, gerundet 331 EUR
    322 EUR

    Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR

  4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

     
    (Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
     

    Beispiel 3. Altersstufe

    (329 EUR + 77 EUR) x 100 = 111,2 % 65 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, gerundet 406 EUR
    365 EUR

    Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR

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