Leitsatz

Das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert.

Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende Verzögerung im Allgemeinen mit 3 Werktagen zu veranschlagen.

Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.

 

Normenkette

§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG; § 167 ZPO

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K geht mit seiner am 23. November 2012 beim AG Schöneberg eingegangenen Anfechtungsklage gegen am 2. November 2012 gefasste Beschlüsse vor. Nach Korrespondenz zur vorläufigen Streitwertfestsetzung erhält der Prozessbevollmächtigte des K am 18. Dezember 2012 die an ihn versandte Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses. Nach Weiterleitung an die Rechtsschutzversicherung des K geht der Vorschuss am 7. Januar 2013 bei der Justizkasse ein. Am 18. Januar 2013 wird die Klage zugestellt.
  2. Das Landgericht meint, K habe die einmonatige Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 167 ZPO, weil die Klage nicht "demnächst" zugestellt worden sei.

    § 167 Rückwirkung der Zustellung

    Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

    Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn sich die Verzögerungen in einem "hinnehmbaren" Rahmen hielten. Gehe es um die Zahlung des Kostenvorschusses, sei das nur dann der Fall, wenn dieser nach Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt werde, der sich um 2 Wochen bewege oder nur geringfügig darüber liege. Bei 20 Tagen liege keine nur geringfügige Überschreitung vor. Das gelte selbst dann, wenn man zugunsten des K berücksichtigte, dass die Anforderung des Kostenvorschusses entgegen §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfG-Berlin nicht diesem selbst, sondern seinem Prozessbevollmächtigten zugesandt worden sei und in dem Zeitraum 3 Feiertage gelegen hätten. Mit der Revision verfolgt K die Anfechtung weiter.

 

Die Entscheidung

  1. Mit Erfolg! K habe die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Die Zustellung sei demnächst im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden.
  2. Das Merkmal "demnächst" sei erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen hielten. Dabei werde eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. Der Senat bejahe in der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG eine hinnehmbare Verzögerung, wenn der Gerichtskostenvorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt werde, der sich "um 2 Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Hinweis unter anderem auf BGH v. 30.3.2012, V ZR 148/11, ZMR 2012 S. 643 und v. 17.9.2010, V ZR 5/10, NJW 2010 S. 3376 Rn. 7). Dabei habe der Senat einen Zeitraum von 14 Tagen für unschädlich erachtet. Die Hinnehmbarkeit darüber hinausgehender Verzögerungen habe er dagegen vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig gemacht (Hinweis auf BGH v. 30.3.2012, V ZR 148/11, ZMR 2012 S. 643, 644). Demgegenüber belasse es der VII. Zivilsenat auch in dieser Konstellation bei den allgemeinen Grundsätzen, was dazu führe, dass bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt werde, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögere (Hinweis unter anderem auf BGH v. 11.2.2011, VII ZR 185/07, NJW 2011 S. 1227 Rn. 8). Dieser Rechtsauffassung schließe sich der Senat zur Herstellung eines einheitlichen, für sämtliche Fallgruppen geltenden Maßstabes an.
  3. Gemessen daran sei die Zustellung im Fall "demnächst" bewirkt worden. Eine dem K vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen liege nicht vor. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss verfahrenswidrig (§§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfG-Berlin a.F.) nicht von der Partei selbst angefordert worden sei. Die damit einhergehende, K nicht zuzurechnende Verzögerung sei im Allgemeinen mit 3 Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen. Innerhalb einer solc...

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