Kurzbeschreibung

Der Kläger kann ab Rechtshängigkeit in jedem Stadium des Verfahrens die Klage zurücknehmen. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ist eine Einwilligung des Beklagten nicht erforderlich. Danach muss der Beklagte zustimmen. Verweigert der Beklagte die erforderliche Einwilligung - was aus taktischen Gründen notwendig sein könnte - wird der Prozess fortgesetzt, ohne dass der Kläger einen früher gestellten Sachantrag wiederholen müsste. Es ergeht dann ein Urteil.

Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme

An das

Landgericht

In dem Rechtsstreit

gegen

stimmt der/die Beklagte der vom Kläger/der Klägerin mit Schriftsatz vom … erklärten Klagerücknahme zu.

Es wird beantragt,

  im Beschlusswege nach § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, dass der Kläger/die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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