Die Klagebefugnis bzw. Prozessführungsbefugnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung insbesondere auch von wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Klagebefugt ist der Kläger dann, wenn er geltend macht, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Insoweit ist der einzelne Wohnungseigentümer stets klagebefugt im Rahmen der Anfechtung von Beschlüssen oder zur Geltendmachung von Individualansprüchen, also solchen auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung oder Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung. Die letztgenannten beiden Individualansprüche stehen dem Wohnungseigentümer allerdings nur unter der Voraussetzung zu, dass er konkret in seinem Sondereigentum gestört ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Störer vorgehen. Dass gleichzeitig auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt ist, ist für die Geltendmachung des Individualanspruchs allerdings unbedeutend.[1]

Obwohl insoweit Gemeinschaftseigentum betroffen ist, kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 selbst geltend machen.[2]

Für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.[3]

Auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis und damit auf die Wirksamkeit eines dazu ggf. gefassten Beschlusses kommt es nicht an.[4]

 
Hinweis

Keine Klagebefugnis des Verwalters

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 hat der Verwalter keine Klagebefugnis mehr, was Beschlussklagen betrifft. Selbstverständlich kann er selbst auch nicht klageweise gegen eine bauliche Veränderung oder zweckbestimmungswidrige Nutzung vorgehen.

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