(1) 1Die in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. 2Es ist nur zwischen evangelischer und katholischer Lohnkirchensteuer zu unterscheiden. 3Die abzuführende Lohnkirchensteuer ist im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt getrennt nach evangelischer und katholischer anzumelden. 4Als evangelische Lohnkirchensteuer gilt dabei Kirchensteuer, die aufgrund der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale ,lt‘, ,rf‘ und ,ev‘ einzubehalten ist, und als katholische Lohnkirchensteuer die, die aufgrund der eingetragenen Merkmale ,rk‘ und ,ak‘ einzubehalten ist.

 

(2) 1Die in einem Vomhundertsatz der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einzubehalten, anzumelden und abzuführen. 2Die abzuführende Kirchensteuer vom Kapitalertrag ist im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt getrennt nach den einzelnen steuerberechtigten Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften anzumelden.

 

(3) 1Wird die Lohnsteuer pauschaliert erhoben, so ist die danach zu berechnende Lohnkirchensteuer vom Finanzamt in einen evangelischen und einen katholischen Teil nach dem Schlüssel aufzuteilen, der im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht wird. 2Dies gilt entsprechend bei Pauschalierung der Einkommensteuer.

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