(1) Alle Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind kirchensteuerpflichtig.

 

(2) 1Die Kirchensteuerpflicht für die Kirchensteuern vom Einkommen besteht gegenüber dem Kirchenkreis, in dessen Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung[1] hat. 2Im Übrigen besteht die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung hat.

[1] Eingefügt durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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